Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1 Alle Produkte und Dienstleitungen von AktoPlan® werden angeboten von Karsten Wassenhoven, 52525 Heinsberg, im folgenden AktoPlan genannt.
1.2 Die allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Lizenzen, Beratungs- oder Dienstleistungenleistungen von AktoPlan und für sämtliche Verträge von AktoPlan mit ihren Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der angebotenen bzw. vertraglich übernommen Lizenzen, Beratungs- oder Dienstleistungenleistungen.
Dies schließt alle Leistungen von folgenden Dienstleistungen ein:
normpoint.de, StabiPro.de, und alle aktuell auf der Homepage AktoPlan.de angebotenen Leistungen.
1.3 Soweit Lizenzen, Beratungs- oder Dienstleistungenleistungen oder Angebote von AktoPlan schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
2. Mitwirkung des Kunden
2.1 Sämtliche Fragen von AktoPlan-Mitarbeitern über Angelegenheiten des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Die AktoPlan-Mitarbeiter werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2 AktoPlan wird auch ungefragt und frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das gemeinsame Projekt sein können.
2.3 Von AktoPlan gelieferte Ergebnisse und Berichte werden vom Kunden innerhalb einer Frist von 10 Werktagen abgenommen. Erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche werden AktoPlan unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen.
2.4 Nach zustande kommen eines Auftrages ist AktoPlan berechtigt, den Kunden in eine Online-Referenzliste aufzunehmen und dort mit Firmenlogo des Kunden und Link zur Website des Kunden zu Präsentieren. Auftrag, Projekttitel und Fachgebiet dürfen dabei angegeben werden. Die Nachwirkung beträgt 12 Monate nach Stellung der letzten Rechnung und verlängert sich jeweils um 6 Monate automatisch, sofern der Kunde nicht rechtzeitig schriftlich mitteilt, das er aus der Referenzliste nach Ablauf der gültigen Frist gelöscht werden möchte. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Referenzliste für den Kunden besteht nicht.
2.5 Soweit nicht anders vereinbart besteht eine inhaltliche Verschwiegenheitspflicht für beide Parteien. Dies bedeutet, das weder AktoPlan, noch der Kunde Informationen über den Inhalt des Auftrages an Dritte preisgibt. Absatz 2.4 bleibt hiervon unberührt. Im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis können beide Parteien diesen Punkt wieder außer Kraft setzen.
AktoPlan garantiert für die inhaltliche Verschwiegenheit gegenüber Dritten.
3. Datensicherung des Kunden
3.1 Wenn die von AktoPlan übernommenen Aufgaben Arbeiten von AktoPlan-Mitarbeitern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten von AktoPlan-Mitarbeiter eine leicht rekonstruierbare Sicherung der Daten sicherstellen.
Alle auf AktoPlan-Internetservern betriebenen Anwendungen werden von AktoPlan täglich gesichert.
4. Rechnungsstellung, Zahlung, Kündigungsfristen
4.1 AktoPlan ist berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Tagessätze werden unmittelbar zur nächsten Kalenderwoche in Rechnung gestellt, es sei denn es wurde eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen. Eine Terminabsage seites des Kunden muss min. fünf Werktage vor Terminbegin erfolgen. Andernfalls stellt AktoPlan den nicht rechtzeitig abgesagten zu 100% Termin in Rechnung.
4.2 Fällt der AktoPlan-Mitarbeiter unerwartet aus und kann einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen (z.B. Ausfall durch Krankheit, Verkehrsanbindung o.ä.), stellt AktoPlan entweder einen Ersatzberater oder Ersatztermin (innerhalb 4 Wochen) zur Verfügung.
4.3 Für die Rechnungen von AktoPlan gilt eine Zahlungsfrist von 10 Werktagen. Die Rechnungen sind ohne Abzüge zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist AktoPlan berechtigt, angemessene Verzugszinsen zu berechnen.
4.4 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist AktoPlan berechtigt, die Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
4.5 AktoPlan behält es sich vor, eine A-Kontozahlung in Höhe von bis zu 50% des Auftrages vorab in Rechnung zu stellen.
4.6 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart stellt AktoPlan Hosting und Lizenzrechnungen für drei Monate im Voraus.
Ein Rechnungslauf ist gleichzeitig Kündigungsfrist. Die Kündigung eines Hostings oder der Lizenzen von AktoPlan ist zwei Wochen vor Ablauf eines Rechnungszyklus schriftlich einzureichen.
Bei vereinbarten Halb- oder Jahresrechnungen gilt gleiches.
5. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
5.1 AktoPlan kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und AktoPlan die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat AktoPlan beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiters von AktoPlan, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabchluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen AktoPlan mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von AktoPlan verursacht worden sind.
5.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist AktoPlan berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 5.1 die Leistung von AktoPlan dauerhaft unmöglich, so wird AktoPlan von ihren Vertragspflichten frei.
5.3 Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von AktoPlan zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 6.
5.4 Rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden durch AktoPlan nicht erbracht.
6. Haftung
6.1 Wenn und soweit etwaige Leistungsfehler darauf beruhen, daß der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von AktoPlan ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. AktoPlan übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
6.2 AktoPlan haftet für Schäden des Kunden nur, wenn und soweit sie von AktoPlan vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Kunde führen.
6.3 Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen AktoPlan verjähren spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
6.4 Ein aus der erbrachten Leistung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von AktoPlan mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.
7. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
7.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen von AktoPlan gilt nur deutsches Recht.
7.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber AktoPlan keine Wirkung, selbst wenn AktoPlan ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8. Lizenzen und Urheberrechte
8.1 Alle Source-Codes aus der Anwendungsentwicklung von AktoPlan unterliegen dem Urheberrecht des Herstellers AktoPlan. Eine Veränderung oder Weitergabe ist ausdrücklich untersagt.
8.2 Beim Betrieb von Anwendungen des Herstellers AktoPlan auf Servern von AktoPlan sind alle Lizenzen der Servertechnologie enthalten.
8.3 Beim Betrieb von Anwendungen auf kundeninternen Servern, hat der Kunde für die Lizensierung aller nötigen Fremdhersteller Sorge zu tragen, sofern diese nicht ausdrücklich bei AktoPlan käuflich erworben wurden.
Dies gilt insbesondere für die Hersteller Microsoft, Adobe, Oracle und ggf. anderen Herstellen für die eine Lizensierung zum Betrieb von AktoPlan-Anwendungen erforderlich ist.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Heinsberg.
9.2 Gerichtsstand ist Heinsberg. Für Klagen von AktoPlan gegen den Kunden ist Heinsberg gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
10. Ergänzungen / Änderungen
10.1 Sollte einer dieser Punkte unwirksam sein, so behalten die übrigen Punkte ihre volle Gültigkeit.
STAND: 01.01.2010